COVID-19 und Darlehensrecht

Darlehensrecht - Stand: 26.03.2020

Auch hier gilt wieder, dass Voraussetzung für nachfolgende Regeln ist, dass der betroffene Verbraucher im Bereich des Verbraucherdarlehensvertrages durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie und den daraus resultierenden Maßnahmen Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Zahlung auf den Darlehensvertrag nicht zumutbar ist. Dies ist auch hier dann der Fall, wenn der angemessene Lebensunterhalt gefährdet ist. In diesem Fall gilt für Verbraucherdarlehensverträge die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden, für die Dauer von 3 Monaten gestundet sind. Dies bedeutet, dass z. B. eine im Mai fällig werdende Zahlung erst im August, also 3 Monate später, geleistet werden muss.

Zu näheren Einzelheiten der Regelung, stehe ich für Erläuterungen gern zur Verfügung.