COVID-19 und Sonstige Dauerschuldverhältnisse

Strom, Gas, Telekommunikationsdienste, Pflichtversicherung, etc.

Mit den am 25.03.2020 beschlossenen Regelungen geht auch einher, dass Verbrauchern und Kleinstunternehmen im Wesentlichen gleichlautend Leistungsverweigerungsrechte eingeräumt werden, die dazu führen, dass derartige Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 08.03.2020 geschlossen worden sind, bis zum 30.06.2020 nicht zu bedienen sind, wenn die Erbringung der Leistung und Zahlung ohne Gefährdung des angemessenen Lebensunterhaltes oder des angemessenen Lebensunterhalts der unterhaltsberechtigten Angehörigen, nicht möglich wäre. Dieses Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Solche sind z. B. die, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind.

Diese etwas uneindeutige Formulierung des Gesetzgebers ist in der Begründung des Gesetzes so umschrieben, dass es dabei um die notwendigsten Bezugsverträge und Pflichtversicherungsverträge geht. Sichergestellt werden soll, dass bei einer Nichtzahlung der Stromrechnung nicht der Strom abgestellt werden darf. Gleiches gilt für den Bezug mit Gas und, soweit dies zivilrechtlich geregelt ist, der Bezug von Wasser. Zutreffen dürfte dies auch für Pflichtversicherungen, wie z. B. die Kfz-Haftpflichtversicherung, die für den Betrieb des Kfz erforderlich ist, um z. B. den Weg zur Arbeit zurücklegen zu können. Auch hier ist allerdings wesentlich, dass die Einschränkung der Zahlungspflicht und das Leistungsverweigerungsrecht auf Umständen beruht, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus zurückzuführen sind.

Ein Ausgleich zwischen dem Schuldner der Leistung, also dem Zahler, und dem Leistungserbringer erfolgt dadurch, dass das Leistungsverweigerungsrecht nur besteht, wenn dadurch nicht das Unternehmen, das die Leistung zur Verfügung stellen muss, seinerseits im Bestand gefährdet ist. Wenn also der Vertragspartner seinerseits gefährdet würde, besteht das Leistungsverweigerungsrecht nicht. Dann könnte allerdings der Vertrag gekündigt werden.