COVID-19 und (Wohnungs-)Genossenschaften

Genossenschaften

Wohnungsgenossenschaften und andere Genossenschaften können abweichend von § 43 Abs. 7 S. 1 des Genossenschaftsgesetztes Beschlüsse der Mitglieder jetzt auch dann schriftlich oder elektronisch fassen, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen ist. Der Vorstand hat in diesem Fall dafür zu sorgen, dass der Niederschrift über den Beschluss ein Verzeichnis der Mitglieder beigefügt ist, die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben. Auch hier hat der Gesetzgeber geregelt, dass ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt bleibt, um die Handlungsfähigkeit der Genossenschaft sicherzustellen. Die Regelungen für die Genossenschaften sind auf Ereignisse, Beschlüsse und Versammlungen sowie Vorstände und Aufsichtsräte anzuwenden, die im Jahre 2020 stattfinden bzw. deren Bestellungszeit im Jahre 2020 ablaufen würde.