Bau- und Architektenrecht

Erhalten Sie schnelle und zuverlässige Hilfe zu allen Fragen des privaten Bau-und Architektenrechts wie:

  • Bauvertrag nach BGB oder VOB/B
  • Architektenvertrag und Architektenhonorar
  • Gewährleistungsrechte während und nach dem Bauen
  • Sicherheiten beim Bau, wie Gewährleistungsbürgschaften, Vertragserfüllungsbürgschaften oder Sicherungshypotheken
  • Abnahme
  • Vergütung / Werklohn
  • Abschlagszahlungen
  • Ersatzvornahme

Egal ob Sie ein Haus bauen, eine noch nicht fertiggestellte Wohnung vom Bauträger erwerben oder eine Sanierung oder Erweiterung durchführen wollen, niemand käme auf die Idee, ein solches Vorhaben ohne eine solide Planung zu beginnen. Wenn Sie als Bauunternehmer, Architekt oder Fachplaner an einem Bauvorhaben beteiligt sind, stehen Sie vor der Herausforderung, die Wünsche Ihrer Auftraggeber mit dem Machbaren zu verbinden. Grundlage aller Tätigkeit sollten deshalb fundierte Verträge sein, die Ihnen die notwendige Sicherheit geben, ein Bauvorhaben erfolgreich und für alle zufriedenstellend durchzuführen. Hierzu stehe ich Ihnen zur Vorbereitung, Verhandlung und baubegleitend zur Verfügung. Sie haben Ärger mit dem Bauherren, die Zahlungen stocken und ständig werden Mängel behauptet? Welche Möglichkeiten Sie als Bauunternehmer oder Architekt haben, Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen, was Sie beachten müssen und wo die juristischen Fallstricke lauern, zeige ich Ihnen im Rahmen der außergerichtlichen Beratung und Vertretung auf. Mein Ziel ist die Vermeidung langwieriger gerichtlicher Auseinandersetzungen durch fundierte Begleitung Ihrer Vorhaben. Und wenn gar nichts mehr geht, habe ich auch dafür die richtige Lösung und führe Sie sicher durch einen etwaigen Rechtsstreit. Ich stimme mit Ihnen gemeinsam das richtige Verfahren ab. Egal ob selbständiges Beweisverfahren, Schlichtung, Zivilprozess, Adjudikation oder Mediation, ich berate Sie über die einzelnen Verfahrensschritte und helfe Ihnen, die richtige Lösung zu finden und Ihr Recht durchzusetzen.

Checkliste

Für ein gutes und effektives Beratungsgespräch ist es häufig sinnvoll, dass bereits vor dem ersten Gespräch Unterlagen zur Verfügung stehen, die meistens die Grundlage einer rechtlichen Einordnung bilden.
Die folgende Checkliste soll Ihnen helfen, die wesentlichen Dinge zusammenzufassen und nichts Wichtiges zu vergessen.
Wenn eine vorherige Übermittlung nicht klappt, bringen Sie die Unterlagen – soweit in Ihrem Fall vorhanden – zu dem Gespräch mit:

  • Baugenehmigung oder Bauantrag
  • Angebotsschreiben
  • Auftrag oder Auftragsbestätigung
  • Verhandlungsprotokoll
  • Bauvertrag / Bauträgervertrag
  • Besondere Vertragsbedingungen
  • Nachtragsangebote und/oder Nachtragsaufträge
  • Behinderungsanzeigen
  • Schriftwechsel, wie Fristsetzungen, Mahnungen, Kündigungen etc.
  • Privatgutachten
  • Namen und Anschriften von Zeugen
  • Rechnungen
  • Mahnungen
  • Zahlungsnachweise
  • Bürgschaften

Zusätzlich, wenn schon ein Verfahren läuft:

  • Mahnbescheid
  • Klageschrift
  • Zustellungsunterlagen (regelmäßig ein gelber Umschlag, auf dem Datum und Uhrzeit vermerkt sind)
  • Verfügungen des Gerichts

Architektenrechnung – Was muss drin sein?

Für die Fälligkeit einer Architektenrechnung ist neben der seit der HOAI 2013 erforderlichen Abnahme der Architektenleistung auch die Übergabe einer prüffähigen Schlussrechnung erforderlich. Es lohnt sich also der Blick darauf, welche Mindestanforderungen eingehalten werden müssen, um von einer prüffähigen Schlussrechnung ausgehen zu können.Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage der Prüffähigkeit einer Schlussrechnung, die nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein muss, von der rechnerischen Richtigkeit zu unterscheiden ist. Es muss erkennbar werden, dass der Architekt mit der Vorlage der Rechnung sein Honorar abschließend und endgültig berechnen will. Insofern ist auch die Prüffähigkeit nicht abstrakt generell, sondern nur im Einzelfall zu beurteilen. Maßstab ist das jeweilige Kontroll- und Informationsinteresse des Auftraggebers.Die Prüffähigkeit ist kein Selbstzweck.
Nach objektiven Kriterien müssen die Angaben enthalten sein, die auch nach der HOAI erforderlich sind, um die Vergütung sicher berechnen zu können. Dies sind:

  • die anrechenbaren Kosten
  • der Umfang der erbrachten Leistungen
  • die Bewertung der Leistung
  • die zugrunde gelegte Honorarzone
  • der Honorarsatz
  • ggf. gewählte Zuschläge
  • Nebenkosten
  • Umsatzsteuer
  • erhaltene Abschlagszahlungen

War das Vertragsverhältnis vor vollständiger Leistungserbringung beendet, müsste ebenfalls eine

  • Abgrenzung der erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen und der Abzug ersparter Aufwendungen bzw. anderweitigen Erwerbs

enthalten sein.

Ausgangspunkt der Ermittlung des Honorars ist dabei die Ermittlung der anrechenbaren Kosten  auf der Grundlage  der Kostenberechnung, vergleiche § 6 HOAI.  Die Kostenberechnung ist dabei die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung.  Ein in früheren Fassungen  noch  zwingender Verweis auf die  DIN  276  ist  in der aktuellen  Fassung der HOAI  nicht mehr  enthalten,  gleichwohl kann die Kostenberechnung auf der Grundlage der DIN 276 erfolgen.  Für die Objektplanung ergeben sich die berücksichtigungsfähigen Kostengruppen aus § 33 HOAI.

Eine Abrechnung auf der Basis einer Baukostenvereinbarung ist ebenfalls möglich, bedarf aber einer schriftlichen vertraglichen Vereinbarung zum Zeitpunkt der Auftragserteilung und erfordert, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Planungen vorliegen, die eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung ermöglichen.

Bei der Darstellung des Umfangs der erbrachten Leistungen kann auf die Leistungsphasen Bezug genommen werden und die Prozentsätze aufgeschlüsselt mitgeteilt werden. Im Rahmen der Abrechnung von Nebenkosten können diese nur dann pauschaliert werden, wenn dies schriftlich bei Auftragserteilung vereinbart wurde (§ 14 Abs. 3 HOAI).

Da im Regelfall eine Bindung des Architekten an die Schlussrechnung gegeben ist, sollte an die vollständige Zusammenstellung aller Positionen größte Sorgfalt verwendet werden.