COVID-19 und Arbeitsrecht

Arbeitsrecht - Stand: 31.03.2020

Der Gesetzgeber hat mit den kurzfristig beschlossenen Regelungen die Anforderungen an die Beantragung von Kurzarbeitergeld herabgesetzt. Die Möglichkeiten sind deutlich vereinfacht worden.

Vielfach stellt sich aufgrund der derzeitigen Situation die Frage, ob und inwieweit neben der Vereinbarung von Kurzarbeit, die wirtschaftlichen Folgen für die Unternehmer auch durch betriebsbedingte Kündigungen abgefedert werden können oder sollen.

Für derartige Vorhaben sind allerdings aktuell weder Erleichterungen, noch besondere Erschwernisse geschaffen worden. Es gilt die auch bisher geltende Gesetzeslage. Soweit für das Unternehmen und den betreffenden Mitarbeiter das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, sind die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung auch jetzt einzuhalten. Es ist derzeit nicht absehbar, ob auf Grund der aktuellen Lage die Rechtsprechung die Anforderungen an die Darlegung der betriebsbedingten Gründe und – dies ist wichtig – der Sozialauswahl, herabsetzen wird. Aktuell ist hiervon nicht auszugehen. Die Frist zur Erhebung von Kündigungsschutzklagen innerhalb von drei Wochen besteht auch jetzt. Unabhängig davon, dass bzw. ob die Gerichte aktuell kurzfristige Termine ansetzen, sind Klagefristen einzuhalten.

Auch hierzu berate ich Sie gern individuell!